IMPRESSUM

Fruchthof Regensburg

Inhaber: Metin Öner

Äußere Wiener Straße 6
D-93055 Regensburg

Vertreten durch: Metin Öner

Firmensitz: D-93055 Regensburg

  TELEFON: 0941 / 2086363 - 0

  TELEFAX: 0941 / 2086363 - 63

  E-Mail: kontakt@fruchthof-regensburg.de

  Internet: www.fruchthof-regensburg.de

USt-IdNr gem. §27a USt-Gesetz: USt./ID. -Nr. DE 814 39 80 86

Wirtschafts-IdNr gem. 139c Abgabenordnung: St .-Nr. 244 / 256 / 30667

Mitglied des BGHW: BGHW Berufsgenossenschaft Handel für Warendistribution


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN



§1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Bedingungen des Käufers gelten für alle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer abgeschlossene Verträge über die Lieferung von Waren. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die der Käufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Käufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen und diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt.

§2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Nimmt der Verkäufer eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist der Käufer jederzeit zum Widerruf berechtigt.

(2) Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die auch zum Angebot gehören, bleiben im Eigentum des Käufers, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der Verkäufer die Angebote des Käufers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Käufer zurückzusenden.

§3 Zahlungen

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten frei Haus. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die Zahlung erfolgt innerhalb von vierzehn Werktagen, ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Der Verkäufer ist allerdings berechtigt, abweichend von Satz 1 die Zahlung bereits zu einem früheren Termin zu verlangen.

(3) Dem Käufer stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Er ist berechtigt, alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Käufers, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

§4 Lieferfrist

(1) Die vom Käufer in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Verkäufer verbindlich.

(2) Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Macht der Käufer Schadensersatzansprüche geltend, ist der Verkäufer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§5 Gewährleistung / Haftung

(1) Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand ab Ablieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von einen Arbeitstag ab Ablieferung der Ware bei dem Verkäufer eingeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von einem Arbeitstag ab deren Entdeckung bei dem Verkäufer eingeht.

(2) Dem Käufer stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer zu. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer im gesetzlichen Umfang. Der Käufer ist bei Gefahr im Verzug berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen.

(3) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt drei Jahre ab Ablieferung.

§6 Haftung des Verkäufers / Versicherungsschutz

(1) Wird der Käufer auf Grund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer den Käufer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten der Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer den Grund in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.

(2) Muss der Käufer auf Grund eines Schadensfalls im Sinne des § 6 Abs. 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Der Käufer wird, soweit er die Möglichkeit hat und es zeitlich zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihn zur Stellungnahme auffordern. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.

(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer für den Vertragsgegenstand angemessenen Deckungssumme von mindestens 1000,00 Euro pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.

(4) Wird der Käufer von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer auf erstes Anfordern von den Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die der Käufer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche zu treffen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt drei Jahre, gerechnet ab Kenntnis des Käufers von der Inanspruchnahme durch den Dritten.

§7 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle vom Käufer bereitgestellten Teile (Vorbehaltsware) und Werkzeuge bleiben Eigentum des Käufers. Nimmt der Verkäufer Verarbeitungen oder Umbildungen vor, so erfolgen diese für den Käufer. Wird die Vorbehaltsware des Käufers mit nicht in seinem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Gleiches gilt, wenn eine von dem Käufer bereitgestellte Sache mit anderen ihm nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt wird. Ist nach der Vermischung die Sache der Verkäufers als Hauptsache anzusehen, so verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer das anteilige Miteigentum zu übertragen. In jedem Fall verwahrt der Verkäufer das Alleineigentum und/oder Miteigentum des Käufers für diesen.

(2) Vom Käufer zur Verfügung gestellte Werkzeuge dürfen von dem Verkäufer ausschließlich für die vom Käufer bestellten Waren eingesetzt werden und sind vom Verkäufer auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Verkäufer tritt bereits jetzt die Ansprüche aus diesen Versicherungen an den Käufer ab, der diese Abtretung mit dieser Vereinbarung hiermit annimmt. Die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an diesen Werkzeugen hat der Verkäufer entsprechend der jeweiligen Gebrauchsanweisung auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

(3) Alle vom Käufer erhaltenen Werkzeuge, Teile und Unterlagen darf der Verkäufer nur mit schriftlicher Einwilligung des Käufers außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages, hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten unverzüglich an den Käufer zurückzugeben.

§8 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Schlussbestimmungem

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Verkäufers.

(2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt, es sei denn, dass durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei so unzumutbar benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann